Briefliche Stimmabgabe
Gemäss Änderungen des Gesetzes über die politischen Rechte per 1.1.2023 gilt folgendes: Die Stimmabgabe ist bis zur Öffnung der Wahllokale am Wahl- oder Abstimmungstag möglich (und nicht mehr nur bis um 17.00 Uhr am Vortag).
Bei der brieflichen Stimmabgabe muss der Stimmrechtsausweis eigenhändig unterschrieben sein, sonst ist der der Stimm- und Wahlzettel ungültig. Bei einer Postaufgabe ist das Stimm-Couvert zwingend zu frankieren. Wird das Couvert direkt im Briefkasten der Gemeindeverwaltungen der jeweiligen Gemeinde eingeworfen, erübrigt sich eine Frankatur.
Ãœbersicht Abstimmungen im Kanton Basel-Landschaft